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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Beratungs-, Entwicklungs- und Implementierungsleistungen im Bereich Online Marketing und Künstliche Intelligenz · Stand: 01.09.2026

M & H Consulting GmbH – Terminify
An den Dieken 57, 40885 Ratingen
E-Mail: info@terminify.ai  ·  Telefon: +49 157 38915267

§ 1 Geltungsbereich, Unternehmerkunden

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma M & H Consulting GmbH – Terminify („Agentur“) und ihren Kunden über Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Integrations-, Schulungs- und sonstige Leistungen im Bereich Online Marketing und Künstliche Intelligenz, Automatisierung, Software und Digitalisierung.

(2) Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten insbesondere gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektverträge, Statements of Work oder Auftragsbestätigungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass ihre erneute Einbeziehung erforderlich ist.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots durch den Kunden in Textform oder durch eine Auftragsbestätigung der Agentur zustande.

(2) Umfang, Inhalt, Ziele, technische Anforderungen, Termine, Vergütung und gegebenenfalls geschuldete Ergebnisse ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Projektvereinbarung.

(3) Die Agentur schuldet grundsätzlich Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Erfolg. Soweit im Einzelfall die Erstellung eines konkret definierten Werks vereinbart wird, finden ergänzend die werkvertraglichen Bestimmungen dieser AGB Anwendung.

(4) Aussagen der Agentur zu Möglichkeiten, Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit von KI-Systemen stellen nur dann eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, wenn sie ausdrücklich als solche in Textform vereinbart worden sind.

(5) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und technische Dienstleister einzusetzen. Die Agentur bleibt gegenüber dem Kunden alleiniger Vertragspartner.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird die Agentur bei der Leistungserbringung angemessen und rechtzeitig unterstützen. Er stellt insbesondere alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner, technischen Voraussetzungen und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Kunde benennt einen fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Dieser ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Projekt abzugeben, Freigaben zu erteilen und Entscheidungen herbeizuführen.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überlassung, Nutzung, Verarbeitung und gegebenenfalls Weitergabe sämtlicher bereitgestellter Daten, Inhalte, Dokumente, Trainingsdaten, Prompts, Marken, Kennzeichen und sonstiger Materialien berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, urheberrechtlich geschützte Inhalte und Daten Dritter.

(4) Der Kunde prüft die von der Agentur erbrachten Leistungen, insbesondere durch KI-Systeme erzeugte Inhalte, Ergebnisse, Empfehlungen, Texte, Auswertungen, Klassifizierungen, Prognosen, Entscheidungen oder sonstige Outputs, vor einer produktiven Nutzung eigenverantwortlich auf fachliche, tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Richtigkeit sowie auf Eignung für den vorgesehenen Einsatz.

(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Die Agentur ist berechtigt, daraus entstehende Mehraufwände nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach ihrer jeweils gültigen Preisliste, abzurechnen. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben unberührt.

§ 4 Change Requests und Leistungsänderungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt insbesondere für Änderungen von Projektzielen, Funktionalitäten, technischen Anforderungen, Schnittstellen, Datenquellen, Zeitplänen oder Abnahmekriterien.

(2) Wünscht der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs („Change Request“), wird die Agentur deren Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Ressourcen und technische Umsetzbarkeit prüfen. Bis zu einer Einigung über die Umsetzung ist die Agentur berechtigt, die Arbeiten an den betroffenen Leistungen auszusetzen.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufwände für die Prüfung, Konzeption und Dokumentation eines Change Requests vergütungspflichtig.

(4) Die Agentur ist berechtigt, geringfügige technische oder gestalterische Änderungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 5 Termine und Verzögerungen

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden.

(2) Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, insbesondere fehlende Mitwirkung, verspätete Freigaben, Ausfälle oder Änderungen von Drittanbietern, Störungen von Kommunikationsnetzen, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder Cyberangriffe, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

(3) Die Agentur wird den Kunden über absehbare erhebliche Verzögerungen informieren und sich bemühen, deren Auswirkungen auf das Projekt möglichst gering zu halten.

§ 6 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit eine Pauschalvergütung vereinbart ist, umfasst diese ausschließlich die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Nicht umfasste Leistungen, insbesondere zusätzliche Beratungs-, Entwicklungs-, Anpassungs-, Abstimmungs-, Dokumentations- oder Supportleistungen, werden nach Aufwand vergütet.

(3) Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat kann die Agentur monatlich nach dem jeweils erbrachten Aufwand abrechnen.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto der Agentur.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Darüber hinaus kann sie nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen, den Zugang zu bereitgestellten Systemen oder die Herausgabe von Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen aussetzen.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.

§ 7 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Soweit die Agentur die Erstellung eines abnahmefähigen Werks schuldet, wird sie dem Kunden die Abnahmebereitschaft in Textform mitteilen und das Werk zur Abnahme bereitstellen.

(2) Der Kunde wird das Werk innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung prüfen und entweder die Abnahme erklären oder konkrete, nachvollziehbar dokumentierte wesentliche Mängel anzeigen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Erklärt der Kunde innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme noch konkrete wesentliche Mängel, gilt das Werk als abgenommen, wenn die Agentur den Kunden bei Bereitstellung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(4) Das Werk gilt ferner als abgenommen, sobald der Kunde es produktiv nutzt oder Dritten zur produktiven Nutzung überlässt, sofern nicht zuvor wesentliche Mängel ordnungsgemäß gerügt worden sind.

(5) Die Agentur wird ordnungsgemäß angezeigte wesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen. Nach der Mängelbeseitigung wird das Abnahmeverfahren wiederholt.

§ 8 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Mit vollständiger Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten und als solche vereinbarten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Eine Bearbeitung, Weiterentwicklung, Veröffentlichung, Veräußerung, Unterlizenzierung, Vermietung, Vermarktung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht entgegensteht.

(3) Nicht vom Nutzungsrecht erfasst sind insbesondere allgemeine Methoden, Konzepte, Know-how, Modelle, Frameworks, Bibliotheken, Templates, Quellcodes, Skripte, Prompts, Dokumentationsstandards, Tools und sonstige Vorarbeiten der Agentur, die unabhängig vom konkreten Projekt entwickelt wurden oder projektübergreifend verwendbar sind. Hieran verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur.

(4) Soweit Drittsoftware, Open-Source-Komponenten, KI-Modelle, APIs, Cloud-Dienste oder sonstige Leistungen Dritter eingesetzt werden, gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs- und Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Der Kunde erhält insoweit nur die Rechte, die die jeweiligen Drittanbieter wirksam einräumen können.

(5) Die Agentur ist berechtigt, allgemeines, nicht vertrauliches und nicht personenbezogenes Know-how aus dem Projekt für eigene Zwecke weiterzuverwenden. Geschäftsgeheimnisse des Kunden sowie personenbezogene Daten bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Einsatz von KI-Systemen und Drittanbietern

(1) Soweit vereinbart oder für die Leistungserbringung technisch erforderlich, darf die Agentur KI-Modelle, Cloud-Infrastrukturen, APIs, Entwicklungsplattformen und sonstige Dienste Dritter einsetzen. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Sicherheit und Datenschutz.

(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet die Agentur weder den Betrieb eines eigenen KI-Modells noch eine vollständig lokale oder von Drittanbietern unabhängige Verarbeitung.

(3) KI-Systeme können fehlerhafte, unvollständige, verzerrte, nicht aktuelle oder für den konkreten Einzelfall ungeeignete Ergebnisse erzeugen. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Ergebnisse vollständig fehlerfrei, einzigartig, frei von Rechten Dritter oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind. Der Kunde ist verpflichtet, solche Ergebnisse vor ihrer Verwendung fachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, durch qualifizierte Personen freizugeben.

(4) Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung und keine verbindliche Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes einer KI-Lösung, insbesondere nicht im Hinblick auf Datenschutzrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Branchenregulierung oder Vorgaben des AI Act. Eine solche Prüfung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Beauftragung.

(5) Soweit der Kunde KI-Systeme für Entscheidungen mit rechtlichen, wirtschaftlichen oder vergleichbar erheblichen Auswirkungen auf natürliche Personen einsetzt, insbesondere im Personalbereich, bei Kreditwürdigkeitsprüfungen, Leistungsbewertungen, Zugangskontrollen oder vergleichbaren Konstellationen, obliegt es allein dem Kunden, die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Einsatzes zu prüfen und eine ausreichende menschliche Kontrolle sicherzustellen.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr verantworteten Datenverarbeitung selbst verantwortlich.

(2) Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur und die gegebenenfalls eingesetzten Unterauftragnehmer rechtmäßig erfolgt. Dies umfasst insbesondere das Vorliegen einer Rechtsgrundlage, die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sowie die Beachtung etwaiger Einwilligungs- oder Mitbestimmungserfordernisse.

(4) Sofern der Kunde personenbezogene Daten, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO oder sonstige vertrauliche Daten für Trainings-, Test-, Analyse- oder Entwicklungszwecke bereitstellt, wird er dies der Agentur vorab mitteilen. Die Agentur ist berechtigt, die Verarbeitung solcher Daten von geeigneten technischen, organisatorischen und vertraglichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

§ 11 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Daten, Unterlagen, Konzepte, Quellcodes, Zugänge, Preise, Projektinhalte, Kundeninformationen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.

(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die empfangende Partei die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung rechtzeitig informieren.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren. Gesetzliche oder vertragliche weitergehende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

§ 12 Mängelrechte

(1) Soweit die Agentur werkvertragliche Leistungen schuldet, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Der Kunde wird Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform anzeigen und die Mängel nachvollziehbar beschreiben. Die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

(3) Die Agentur ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Sie kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk erneut herstellen.

(4) Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung durch den Kunden, bei Änderungen durch den Kunden oder Dritte, bei einer vertragswidrigen Systemumgebung oder bei Fehlern, die auf Leistungen oder Systeme Dritter zurückzuführen sind.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur – vorbehaltlich der vorstehenden Absätze – nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Schäden, die auf der Verwendung oder Nichtverwendbarkeit KI-generierter Ergebnisse beruhen.

(4) Die Agentur haftet nicht für die dauerhafte oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Diensten, Schnittstellen, APIs, KI-Modellen, Cloud-Plattformen oder sonstigen Leistungen Dritter, auf deren Betrieb sie keinen unmittelbaren Einfluss hat.

(5) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

§ 14 Freistellung

(1) Der Kunde stellt die Agentur auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde Daten, Inhalte, Materialien oder Vorgaben unter Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Vorschriften bereitgestellt, verarbeitet oder verwendet hat.

(2) Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung. Voraussetzung ist, dass die Agentur den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist, und dem Kunden die angemessene Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung ermöglicht.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung. Soweit keine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug gerät, wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt oder trotz Aufforderung Daten beziehungsweise Inhalte bereitstellt, deren Verarbeitung offensichtlich rechtswidrig wäre.

(3) Im Fall der Beendigung des Vertrags wird die Agentur bis dahin erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Drittanbieter- und Fremdkosten abrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Nach Vertragsende wird die Agentur die ihr vom Kunden überlassenen Unterlagen und Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sowie etwaiger Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung löschen oder zurückgeben.

§ 16 Referenznennung

Die Agentur ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz zu benennen und dessen Namen sowie Logo zu diesem Zweck auf ihrer Website, in Präsentationen und sonstigen Eigenwerbemitteln zu verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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